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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienstleistungen

(1) Ventiwork betreut den Kunden in dessen Wohnung entsprechend den Bedürfnissen seines Gesundheitszustandes und den bei Vertragsabschluss im Fragebogen vereinbarten Pflege- und Dienstleistungen

(2) Im Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung des eingesetzten Mitarbeiters verpflichtet sich Ventiwork, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab dem Ausfall des zunächst eingesetzten Mitarbeiters einen anderen, die selben Qualifikationen aufweisenden Mitarbeiter einzusetzen. Soweit keine durchgängige Betreuung erfolgt, reduziert sich das vereinbarte monatliche Entgelt für jeden Tag der nicht erfolgten Pfleg- und Betreuungsleistung um ein Dreißigstel.

(3) Die von Ventiwork erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen werden von dem eingesetzten Mitarbeiter in einer Pflegedokumentation aufgezeichnet. Die Pflegedokumentation ist Eigentum von Ventiwork.

(4) Die von Ventiwork erbrachten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen werden in Leistungsnachweisen eingetragen und von dem Kunden gegengezeichnet.

(5) Ventiwork erbringt keine Reinigungsdienstleistungen. Der Kunde darf keinen Einfluss auf die Art und Weise der zu erledigenden Arbeiten ausüben. Er hat gegenüber den Mitarbeitern von Ventiwork kein Weisungsrecht. Urlaube der eingesetzten Mitarbeiter werden allein zwischen dem Mitarbeiter und Ventiwork abgestimmt; Ventiwork wird dabei auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

(6) Ventiwork erbringt keine medizinischen Behandlungspflegen (z.B. Injektionen, Wundversorgung u.a.).

Bedingungen der Vertragserfüllung,

(1) Der Kunde verpflichtet sich, Ventiwork alle notwendigen Angaben und Telefonnummern der den Kunden betreuenden Personen und Institutionen (z.B. des Hausarztes, die Telefonnummer des Krankenhauses / der Klinik / des Rettungsdienstes usw.) sowie der nächsten Verwandten, gegebenenfalls einer Haushaltshilfe, der Therapeuten des Kunden etc., die im Notfall eine zusätzliche Hilfe für den Kunden erbringen könnten, anzugeben.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, mit den Mitarbeitern von Ventiwork während der Vertragslaufzeit und während eines Zeitraumes von 12 Monaten danach keine unmittelbaren Verträge abzuschließen oder Vertragsabschlüsse der Mitarbeiter mit Dritten zu vermitteln. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, hat er Ventiwork eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.

(3) Falls der Kunde mit der Arbeit des von Ventiwork eingesetzten Mitarbeiters nicht zufrieden ist, wird Ventiwork innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung durch den Kunden an Ventiwork eine andere, adäquate Person für die vereinbarten Dienstleistungen einsetzen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, neben den von Ventiwork eingesetzten Mitarbeitern zusätzliche Personen einzustellen (Krankenschwestern, Haushaltshilfen oder andere Betreuer).

(5) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten des Kunden dürfen von Ventiwork an seine Mitarbeiter weitergegeben werden.

(6) Überlässt der Kunde sein Kraftfahrzeug dem von Ventiwork eingesetzten Mitarbeiter zur Benutzung im Zusammenhang mit den von dem Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen, haftet Ventiwork nicht für auf einfacher Fahrlässigkeit des eingesetzten Mitarbeiters beruhenden Schäden. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der Erstellung eines Tages bzw. Wochenplans, der durch den Kunden (Auftraggeber) und der Geschäftsleitung der Firma Ventiwork festgelegt wird. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr gilt lediglich eine Rufbereitschaft und keine Sitznachtwache. Die Betreuungskraft muss täglich mindestens zwei Stunden zur freien Verfügung haben.

Haftung

Ventiwork haftet gegenüber dem Kunden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ventiwork haftet jedoch nicht für Umstände aller Art, die der Kunde selber durch Nichteinhaltung von ärztlichen Anordnungen oder ihn behandelnden Dritten zu vertreten hat., z.B. für die Folgen durch:

  1. Nichtbefolgung von medizinischen oder anderen von den Ärzten erteilten Empfehlungen, darunter von diätetischen Empfehlungen;
  2. Nichtbefolgung von den die Betreuung des Kunden betreffenden Empfehlungen durch Familienmitglieder, darunter auch von entsprechenden medizinischen Empfehlungen;
  3. Ausüben von Tätigkeiten aller Art durch den Kunden, die u.a. Überanstrengung oder Komplikationen im Behandlungsprozess verursachen könnten;
  4. nicht termingerechte Einlösung von Rezepten oder Besorgungen anderer Einkäufe, die mit dem Behandlungsprozess verbunden sind, durch den Kunden oder durch dessen Beauftragten, welche Behandlungskomplikationen verursachen könnten;
  5. Tätigkeiten anderer den Kunden betreuender Personen, die in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen handeln;
  6. alle anderen Tätigkeiten des Kunden, die er selbstständig ausübt.

Vertragslaufzeit, Kündigung, Ruhen des Vertrages

(1) Der Vertrag wird für die vereinbarte Zeit abgeschlossen. Wird er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Er kann dann jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag endet automatisch mit dem Tode des Kunden.

(2) Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Ventiwork insbesondere vor, wenn

  1. die Situation im Haushalt des Kunden die Erfüllung der Vertragsbedingungen unmöglich macht oder in unzumutbarer Weise erschwert;
  2. der körperliche oder geistige Zustand des Kunden eine Betreuung zu Hause nicht mehr zulässt;
  3. die körperliche Integrität der von Ventiwork eingesetzten Mitarbeiter beeinträchtigt wird, insbesondere eine sexuelle Belästigung der Mitarbeiter erfolgt.

(3) Bei Beendigung des Vertrages ist der Mitarbeiter von Ventiwork verpflichtet, die Wohnung des Kunden zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ansonsten am Tage nach der Beendigung des Vertrages zu verlassen. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Wohnraum in einem ordentlichen Zustand hinterlassen.

(4) Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grunde, der in der Person des Kunden liegt, gekündigt, ist der Kunde verpflichtet, Ventiwork hieraus entstehende Schäden zu erstatten, z.B. Kosten einer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung des den Kunden betreuenden Mitarbeiters, erhöhte Rückreisekosten etc.

(5) Bei vorübergehendem stationärem Aufenthalt ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Vergütung

(1) Beginnt oder endet die Vertragslaufzeit im Laufe eines Monats oder wird die Pflege- und Betreuungsleistung aus Gründen nicht erbracht, die von Ventiwork zu vertreten sind bzw. in der Person des von Ventiwork eingesetzten Mitarbeiters liegen, erfolgt eine anteilige Berechnung der vereinbarten Monatsvergütung bzw. werden nur die Tage, an denen die Dienstleistungen von Ventiwork erbracht wurden, berechnet,

(2) Verstirbt der Kunde im ersten Monat der Vertragslaufzeit erhält Ventiwork das vereinbarte Honorar eines Monats in Höhe des dreißigfachen Tageshonorarsatzes. Dasselbe gilt, wenn der Kunde vor Beginn der Vertragslaufzeit auf die Dienstleistungen verzichtet.

(3) Werden die vereinbarten Dienstleistungen aus vom Kunden zu vertretenden oder in seiner Person liegenden Gründen nicht erbracht bzw. nicht abgerufen, bleibt der Vergütungsanspruch von Ventiwork bestehen.

Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Die Mitarbeiter von Ventiwok sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

(2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden erhoben, gespeichert oder an Dritte (z.B. Kostenträger, Abrechnungsstelle, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre Einrichtungen) übermittelt werden.

(3) Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind.

Schlussbestimmungen

(1) Ventiwork erklärt, dass er alle auszuführenden Tätigkeiten nach zum Vertragszeitpunkt gültigen Gesetzen, Richtlinien und Regeln, die für den Vertrag und die Endsendungsregeln zutreffen oder zukünftig zutreffen könnten, wie z.B. EU-Dienstleistungsrichtlinie, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Beschäftigungsverordnung etc. anwendet. Wenn die Rechtsvorschriften sich ändern, hat Ventiwork die Pflicht seine Handlungen selbsttätig den Änderungen anpassen.

(2) Die von Ventiwork beschäftigten Mitarbeiter sind während der Ausführung der Dienstleistungen durch eine Betriebshaftpflicht versichert sind. Ebenso besteht eine gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung nach polnischem Recht.

(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Auf Anfrage erhalten Sie unsere Abrechnungskonditionen.

Kontakt

Ventiwork PUH HUG sp.zo.o.

Sady 10A,11-730 Mikolajki PL

Amtsgericht Suwalki, RHB 1270

NIP PL 742-20-02-901                         Regon 51142178

Geschäftsführerin Sabina HUG

Mobile DE:0049 172 605-522-1
Mobile PL: 0048 607-096-551
E-mail: info@ventiwork.de
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